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Statuten der Die Mitte Schötz

Statuten

Schötz und Ortsteil Ohmstal

I.            Allgemeines

Art. 1    Name, Sitz und Zugehörigkeit

Die Die Mitte Schötz ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Schötz.

Sie ist Mitglied der Wahlkreispartei Die Mitte Wahlkreis Willisau und
der Die Mitte Kanton Luzern.

Art. 2    Zweck

Die Die Mitte Schötz vereinigt in Schötz und Ohmstal wohnende Personen * (siehe Fussnote), deren gemeinsames Ziel es ist, das öffentliche Leben mit demokratischen Mitteln und nach den Grundsätzen der christlichen Weltanschauung mitzugestalten.

Art. 3    Grundsätze

Die Partei bekennt sich zu den Statuten, Programmen und Richtlinien der Die Mitte Schweiz, des Kantons Luzern und des Wahlkreises Willisau.

In einem Leitbild legt die Die Mitte Schötz die Zielsetzungen für ihre Tätigkeit fest. Das Leitbild wird periodisch auf seine Gültigkeit überprüft und den neuen Gegebenheiten angepasst.

 

II.          Mitgliedschaft

Art. 4   Erwerb

Mitglied der Partei kann werden, wer volljährig ist und die Grundsätze und Ziele der Partei anerkennt und fördert. Eine Beitrittserklärung ist nicht erforderlich.

Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Die Mitte Schötz ist die Zugehörigkeit zu einer anderen politischen Partei oder die Mitgliedschaft in oder die Tätigkeit für Organisationen oder Gruppen, deren Ziele und Aktivitäten offenkundig den Grundsätzen der Partei Die Mitte widersprechen.

Die Parteileitung entscheidet über die Mitgliedschaft. Gegen einen Ablehnungsbeschluss kann innert 30 Tagen Rekurs an die Parteiversammlung erhoben werden. Diese entscheidet abschliessend.

Die Partei meldet die Mitglieder der Die Mitte Schweiz.

* Sämtliche in den Statuten verwendeten Formen gelten gleichermassen für beide Geschlechter

Art. 5   Austritt

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Wegzug oder Ausschluss.

Der Austritt ist jederzeit möglich. Er ist schriftlich zu erklären.

Ein Mitglied kann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Statuten und Grundsätze der Partei verstösst.

Über den Ausschluss entscheidet die Parteileitung. Rekursinstanz ist die Parteiversammlung. Diese entscheidet abschliessend.

Die Mitgliedschaft erlischt auch durch Ausschluss aus der Die Mitte Kanton Luzern.

 

III.        Freie Ämterbewerbung

Art. 6    Freie Ämterbewerbung

Die Die Mitte Schötz bekennt sich zum Grundsatz der freien Ämterbewerbung.

Die Publikation der freien Ämterbewerbung erfolgt im offiziellen Gemeindeorgan.

 

IV.       Organisation

Art. 7    Organe

Organe der Die Mitte Schötz sind:

  1. Die Parteiversammlung
  2. Die Parteileitung
  3. Die Revisionsstelle

Art. 8    Amtsdauer

Die Amtszeit der Parteileitung und der Revisionsstelle beträgt vier Jahre. Die Neuwahlen erfolgen jeweils ein Jahr nach den Gemeinderatswahlen. Die Wiederwahl ist möglich.

Erfolgt eine Demission innerhalb der Amtszeit, werden Ersatzwahlen soweit notwendig für den Rest der laufenden Amtszeit vorgenommen.

 

V.         Parteiversammlung

Art. 9   Organisation

Die Parteiversammlung ist das oberste Organ der Partei. Sie ist die Versammlung sämtlicher Mitglieder der Partei.

Die Parteiversammlung wird von der Parteileitung einberufen, wenn es die Geschäfte erfordern oder auf Verlangen von mindestens 10 Mitgliedern, mindestens aber einmal pro Jahr.

Die Parteiversammlung wird vom Präsidenten geleitet, im Verhinderungsfalle durch ein anderes Mitglied der Parteileitung.

Die Parteiversammlung ist in der Regel öffentlich. Auf Beschluss der Parteileitung oder von 1/3 der anwesenden Mitglieder kann die Parteiversammlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten werden.

Art. 10         Befugnisse

Die Parteiversammlung ist für die folgenden Geschäfte zuständig:

  1. Wahl des Präsidenten und der übrigen Mitglieder der Parteileitung
  2. Wahl der Revisionsstelle
  3. Nominierung der Kandidaten, die einer Volkswahl unterliegen
  4. Nominierung der Kandidaten bei anderen Wahlgeschäften, die der Parteiversammlung durch die Parteileitung zur Beschlussfassung übertragen werden
  5. Beschlussfassung über gemeinsame Listen und Listenverbindungen
  6. Fassen der Parolen zu Abstimmungen und Wahlen, die der Parteiversammlung durch die Parteileitung zur Beschlussfassung übertragen werden
  7. Genehmigung des Leitbildes
  8. Alle zwei Jahre Genehmigung der Jahresrechnung, des Jahresberichtes und des Revisionsberichtes
  9. Beratung und Beschlussfassung der von der Parteileitung unterbreiteten Angelegenheiten
  10. Abberufung von Parteiorganen und als Rekursinstanz Ablehnung der Aufnahme bzw. Ausschluss von Mitgliedern
  11. Änderung der Statuten (mit 2/3-Mehrheit der gültigen Stimmen)
  12. Fusion mit anderen Parteien oder Organisationen (mit 2/3-Mehrheit der gültigen Stimmen)
  13. Auflösung der Ortspartei (mit 2/3-Mehrheit der gültigen Stimmen)

Art. 11         Wahlen und Abstimmungen

Die Parteiversammlung fasst ihre Beschlüsse mit dem absoluten Mehr der gültigen Stimmen. Leere Stimmzettel oder Stimmenthaltung gelten als ungültig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsvorsitzende mit dem Stichentscheid.

Bei Wahlen sind im ersten Wahlgang das absolute und im zweiten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen massgebend.

Sind mehr als zwei Bewerber für ein Amt vorhanden, so scheidet ab dem dritten Wahlgang aus, wer am wenigsten Stimmen auf sich vereinigt.

Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht mindestens ein Fünftel der anwesenden Mitglieder oder der Präsident geheime Abstimmung verlangt.

 

VI.       Parteileitung

Art. 12         Organisation

Die Parteileitung ist das Führungsorgan der Die Mitte Schötz. Sie setzt sich aus dem Präsidenten und mindestens vier weiteren Mitgliedern zusammen, darunter mindestens eine der Die Mitte Schötz angehörende Vertretung des Gemeinderates.

Die Parteileitung konstituiert und organisiert sich selbst, soweit die Parteiversammlung nicht etwas anderes beschlossen hat.

Die Parteileitung weist mindestens folgende Ressorts namentlich zu:

  1. Themenmanagement
  2. Personelles
  3. Finanzen
  4. Wahlen / Abstimmungen
  5. Kommunikation

Das Ressort Wahlen / Abstimmungen kann auch fallweise einer Projektgruppe übertragen werden.

Es steht der Parteileitung frei, verschiedene Aufgaben und wichtige Sachgeschäfte an ständige oder zeitlich befristete Arbeitsgruppen zu delegieren und weitere Parteimitglieder für die Arbeit in diesen Ressorts zu motivieren.

Art. 13         Befugnisse

Die Parteileitung wird vom Präsidenten einberufen, wenn es die Geschäfte erfordern, oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern der Parteileitung.

Die Parteileitung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie trifft ihre Entscheide mit dem einfachen Mehr.

Die Parteileitung ist für die Erledigung aller laufenden Geschäfte zuständig, insbesondere:

  1. Führung und Leitung der Die Mitte Schötz
  2. Einberufung und Vorbereitung der Geschäfte für die Parteiversammlung
  3. Bearbeitung von sachpolitischen Themen
  4. Zusammenarbeit mit den Behördenmitgliedern und Kommissionen
  5. Wahl der kantonalen Delegierten und der Delegierten im Wahlkreis
  6. Nomination der Kandidatinnen und Kandidaten für die Kommissionen
  7. Bildung von Projektgruppen und deren Koordination
  8. Wahl von parteiinternen Fachkommissionen und deren Koordination
  9. Werbung und Aufnahme von Mitgliedern in die Partei
  10. Finanzielle Führung der Partei
  11. Fassung der Parolen zu Abstimmungen und Wahlen, sofern sie nicht durch die Parteiversammlung erfolgen
  12. Vertretung der Partei nach Aussen, Kommunikation und Öffentlichkeits-arbeit
  13. Besprechung von Wahl- und Sachgeschäften mit den anderen Parteien
  14. Vollzug der Beschlüsse und Aufträge der Parteiversammlung
  15. Terminplanung und -koordination für Parteiorgane und Veranstaltungen
  16. Teilnahme an Sitzungen und Veranstaltungen der Wahlkreis- und der Kantonalpartei
  17. sowie für alle weiteren Geschäfte, für welche nicht ein anderes Organ zuständig ist

In dringenden Fällen handelt

  1. die Parteileitung unter nachträglicher Information der Parteiversammlung bzw.
  2. der Präsident unter nachträglicher Information der Parteileitung selber.

 

VII.     Revisionsstelle

Art. 14         Organisation

Die Revisionsstelle besteht aus zwei Revisoren. Sie dürfen nicht der Parteileitung angehören.

Sie prüft alle zwei Jahre die Rechnung, erstattet darüber der Parteiversammlung Bericht und stellt Antrag zu Handen der Parteiversammlung. Eine Prüfung muss jeweils vor der Neuwahl der Parteileitung erfolgen.

 

VIII.   Finanzen

Art. 15         Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Art. 16         Einnahmen

Die Einnahmen der Partei bestehen aus:

  1. Freiwilligen Beiträgen von Mitgliedern
  2. Gönner- und Firmenbeiträgen
  3. Spenden
  4. Erträgen aus Sammelaktionen und Veranstaltungen
  5. Beiträgen der Gemeinde Schötz
  6. Vermögenserträgen
  7. Chargiertenbeiträgen

Art. 17         Haftung

Für die Verbindlichkeiten der Die Mitte Schötz haftet das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

IX.       Schlussbestimmungen

Art. 18         Verwendung des Vermögens bei Auflösung

Im Falle der Vereinsauflösung fallen das Vermögen und die Akten der Ortspartei der Die Mitte Kanton Luzern zu mit der Auflage, dasselbe treuhänderisch zu verwalten und bei Gründung einer neuen Ortspartei dieser zu übergeben.

Art. 19         Subsidiäre Geltung

Soweit keine anders lautenden oder weiter reichenden Bestimmungen bestehen, gelten sinngemäss die Statuten der Die Mitte Wahlkreis Willisau und der Die Mitte Kanton Luzern.

Art. 20         Inkrafttreten

Die vorliegenden Statuten treten mit Annahme durch die Parteiversammlung in Kraft.

 

Sie ersetzen die Statuten der CVP Schötz vom 3. Dezember 2012

Schötz, 2. Dezember 2021

Präsident                                                Vizepräsident

Franz Hugener                                       Guido Iten